Der Rechnungshof

Historische Entwicklung

Die frühere Rechnungskammer wurde durch Königlich-Grossherzoglichen Erlass aus dem Jahre 1840 als unabhängiges Organ gegründet. Der neue Rechnungshof wurde 1999 durch eine neue gesetzliche Grundlage ins Leben gerufen.

Grundlagen

Rechtsstellung und Aufgaben des Rechnungshofes beruhen auf der Verfassung (Artikel 105) und den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes vom 8. Juni 1999.

Der Rechnungshof wird von einem Kollegium geführt welches fünf Mitglieder umfasst – den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Räte. Der Grossherzog ernennt die Mitglieder des Rechnungshofes auf Vorschlag der Abgeordnetenkammer. Die Mitglieder des Rechnungshofes amtieren sechs Jahre. Deren Mandat kann erneuert werden.

Für die Entscheidungen des Rechnugshofes gilt das Kollegialprinzip. Bei Stimmengleichheit im Kollegium gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Präsident führt den Vorsitz im Kollegium.

Geltungsbereich und Aufgaben

Der Rechnungshof prüft die Rechnungsführung der Organe, Verwaltungen und Dienststellen des Staates. Desweitern ist der Rechnungshof berechtigt andere öffentliche Einrichtungen zu prüfen, soweit diese nicht einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Finanzkontrolle unterliegen. Ferner kann der Rechnungshof die Verwendung öffentlicher Mittel prüfen, die privaten oder öffentlichen Einrichtungen für einen bestimmten Zweck gewährt wurden.

Prüfungsmassstäbe

Als externe Finanzkontrolle prüft der Rechnungshof nicht nur die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Ausgaben, sondern auch die wirtschaftliche Haushaltsführung der öffentlichen Mittel. Deshalb prüft der Rechnungshof die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben, ohne dass deren Zweckmässigkeit beurteilt wird.

Prüfungsverfahren

Der Rechnungshof prüft die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben nachträglich, d. h. nach Eingang der Einnahmen und nach Tätigung der Ausgaben, sowie die wirtschaftliche Haushaltsführung der öffentlichen Mittel.

Der Rechnungshof entscheidet selbständig über den Zeitplan und die Art der vorgenommenen Prüfung, welche entweder beim Rechnungshof oder vor Ort ausgeübt wird. Der Rechnungshof hat Einsicht in alle Unterlagen. Jede Unterlage bzw. Information, die der Rechnungshof zur Durchführung seiner Ziele für erforderlich hält, muss dem Rechnungshof auf seinen Antrag hin vorgelegt werden. Bei den geführten Prüfungen trifft er alle Vorkehrungen um die Vertraulichkeit seiner Ermittlungen zu gewährleisten.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens haben die geprüften Stellen das Recht zu den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshof innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

Veröffentlichungen – Berichte und Gutachten

Der Rechnungshof ist gesetzlich verpflichtet, jährlich einen Gesamtbericht über die allgemeine Haushaltsführung des Staates vorzulegen. Der Bericht wird der Abgeordnetenkammer vorgelegt.

Ferner kann der Rechnungshof jederzeit entweder auf Antrag der Abgeordnetenkammer oder aus eigener Initiative seine Feststellungen und Anweisungen zu bestimmten Bereichen der öffentlichen Finanzführung in einem Sonderbericht vorlegen. Diese Sonderberichte werden der Abgeordnetenkammer unterbreitet.

Schliesslich kann der Rechnungshof auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer zu Gesetzentwürfen, die Auswirkungen auf staatliche Mittel haben, sowie zur Verwaltung des Haushaltsplans und zu Gesetzesvorlagen, die sich auf die Rechnungsführungssysteme des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen beziehen, zur Beratung herangezogen werden.

Personal

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Mitglieder des Rechnungshofes von etwa 35 Mitarbeitern unterstützt. Der Rechnungshof kann externe Berater hinzuziehen, die unter der Kontrolle und Verantwortung des Rechnungshofes tätig werden.

Finanzen

Das Budget des Rechnungshofes ist im Staatshaushalt vorgesehen. Diese Regelung gewährleistet die Unabhängigkeit des Rechnungshofes von der Exekutive, die er zu prüfen hat. Darüber hinaus wird der Rechnungsabschluss des Rechnungshofes jährlich von der Abgeordnetenkammer geprüft. 

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